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Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht weist auf folgendes hin: EU-Kommission plant ein vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren

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(12/16) Die EU-Kommission plant das europäische Insolvenzrecht zu harmonisieren. Dies soll durch ein unionweites vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren erfolgen. Nähere Informationen zu der Umsetzung liegen noch nicht vor, allerdings wird das primäre Ziel die umfassende Unternehmenssanierung sein und nicht, wie es beispielsweise im Rahmen des ESUG geregelt wurde, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Beteiligung der Gerichte sollen ebenfalls auf ein Minimum reduziert werden, allerdings soll die Bestätigung der Sanierung durch einen gerichtlichen Beschluss, vermutlich durch das zuständige Insolvenzgericht, erfolgen.

Der Gesetzgeber verfolgt damit, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Geschäfte gewährleistet werden und außerdem soll der derzeit bestehende Insolvenztourismus (beispielsweise durch Insolvenzanträge in England oder Frankreich und neuerdings auch in Irland) unterbunden werden. Außerdem verfolgt der EU-Gesetzgeber das Ziel, ein öffentliches Insolvenzverfahren in geeigneten Fällen zu vermeiden.

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission enthält folgende Eckwerte:

  • Die Verfahrenseinleitung findet durch Antrag statt.
  • Der Schuldner soll die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, entsprechend der Eigenverwaltung, behalten.
  • Vorlage von Unterlagen, die die teilnehmenden Gläubiger, die Sanierungsbedürftigkeit / -fähigkeit und die Zahlungsfähigkeit umfassen müssen.
  • Die gerichtliche Bestellung eines Praktikers (Sachwalters), wenn Aussetzungsmaßnahmen beantragt werden oder der Plan gegen den Willen von Gläubigern bestätigt werden muss.
  • Auf Antrag des Schuldners werden gerichtliche Erlasse bezüglich der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen für vier bzw. maximal zwölf Monate erlassen.
  • Aussetzung der schuldnerischen Insolvenzantragspflicht sowie des Insolvenzantragsrechts der Gläubiger.
  • Daran im Anschluss Planeinreichung, gerichtliche Vorprüfung und Abstimmung der Gläubiger, Planbestätigung und Verfahrensaufhebung durch das Gericht und gegebenenfalls Rechtsmittel seitens der Gläubiger.




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