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Steuerrecht: Droht eine neue Welle von Selbstanzeigen?
(4/2016) Im Rahmen der Offenlegung von bestehenden sogenannten Briefkastenfirmen, welche durch eine Anwaltskanzlei in Panama initiiert wurden, bestehen nunmehr Vermutungen, dass dadurch eine weitere Welle von Selbstanzeigen ausgelöst wird. Interessant ist außerdem, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen zu Kontoinhaber bei einer Schweizer Bank an nationale Behörden weitergeleitet hat. Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat zuständige Finanzminister über dieses Vorgehen informiert. Nach seiner Aussage betreffen die Kontendaten, die deutsche Steuerfahnder im Zuge von Ermittlungen gegen Banken entdeckt haben, nicht nur deutsche Steuerzahler. Es ist beabsichtigt, im Rahmen der bestehenden Steuerfahndung nunmehr grenzüberschreitend zusammen zu arbeiten.
Auch wir haben festgestellt, dass die Auswertungen der Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen nicht nur Steuerpflichtige in diesem Bundesland betroffen haben, sondern dass die dort ermittelnden Ergebnisse auch zu Steuerstrafverfahren von Betroffenen geführt haben, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen wohnen. Wir halten es daher für wichtig, dass mögliche Betroffene, die Notwendigkeit einer Selbstanzeige prüfen.
Steuerrecht: Verschärfung des Steuerstrafrechts
(4/2016) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.10.15, Az.: 1 StR 373/15) hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß geändert und weiter verschärft. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Steuerhinterziehung eine Strafzumessungsregel eingeführt, die bei Überschreiten der Wertgrenze in "großem Ausmaß" zu einer höheren Strafe im Rahmen der Strafzumessung führen kann. Dies ist dann erfüllt, wenn Steuern von "großem Ausmaß" hinterzogen werden.
Bisher hat dabei der Bundesgerichtshof unterschieden, ob der Täter dem Staat Geld entzieht oder "nur" vorenthält. Für den Entzug des Geldes im Rahmen einer Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof bisher die Wertgrenze bei Euro 50.000 angesetzt. Soweit der Täter dem Staat "nur" Geld vorenthält, war die Grenze bei Euro 100.000. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diese Differenzierung aufgegeben und sieht für beide Fälle die Steuerhinterziehung im "großem Ausmaß" bereits bei Überschreiten von Euro 50.000 als gegeben an.