Beratung und Vertretung in insolvenzstrafrechtlichen Angelegenheiten, etwa bei Vorwürfen der Insolvenzverschleppung
Soweit Sie Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft sind und Sie für die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt haben, beraten wir Sie auch bei eingeleiteten Strafverfahren wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder Veruntreuung von Arbeitsentgelt, weil Sie Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet haben. Bitte beachten Sie, dass nahezu jede Insolvenzakte der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt wird. Wir beobachten dabei, dass die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren stark angestiegen ist. Gleiches gilt bei durch das Finanzamt geltend gemachten Haftungsansprüchen oder bei Schadensersatzansprüchen Dritter wegen angeblich erfüllter Delikte.
Zu beachten ist hierbei, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) dazu führen kann, dass der Betroffene nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein kann (vgl. § 6 II Nr. 3 a) GmbHG). Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Insolvenzrecht. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO können Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt worden ist.