Schwierigkeiten bereitet regelmäßig die rechtliche Beurteilung, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den bisherigen Vermieter dem Insolvenzschuldner zusteht oder ob die Insolvenzmasse die Kaution beanspruchen kann.
Bezüglich des Mietverhältnisses hat der Insolvenzverwalter regelmäßig die Erklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung abgegeben. Fraglich ist dabei, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses und bei bestehendem Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter hinsichtlich der entrichteten Kaution dieser Betrag von dem Insolvenzschuldner beansprucht werden kann.
Ob die Mietkaution nach der Enthaftungserklärung dem Schuldner zusteht oder in die Insolvenzmasse fällt hat der Bundesgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen. Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 21. April 2016 (Aktenzeichen 19 T 27/16, Insbüro 2016, 421) die Auffassung vertreten, dass nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung die Kaution an den Schuldner auszuzahlen ist, da sie nicht mehr massezugehörig ist. Diese Auffassung wird wird vom Landgericht Kempten im Beschluss vom 14. Oktober 2015 (Aktenzeichen 43 T7 113/15) ebenfalls so getragen.