Die Filialen von deutschen Bankhäusern in Österreich müssen den deutschen Finanzämtern Auskunft über Konten und Vermögenswerte geben, wenn einer der deutschen Kunden verstorben ist. Dies hat der EuGH entschieden (Aktenzeichen C-522/14).
Der Bundesfinanzhof hat diese strittige Frage nicht selbst entschieden, sondern den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Eine Sparkasse in Bayern hat sich dabei geweigert, dem Finanzamt Kempten Kontostände eines verstorbenen Kunden für den Zeitraum 2001-2008 offen zu legen. Die Bank hat sich dabei darauf berufen, dass diese Informationen wegen des Bankgeheimnisses bei Strafe nicht zulässig sind. Ein Abkommen zum Austausch von steuerrelevanten Daten mit Österreich wurde erst im Jahr 2011 geschlossen. Der EuGH hat hier entschieden, dass sich die deutschen Bankfilialen im Ausland nicht auf das Bankgeheimnis berufen dürfen. Die Mitteilungspflicht über das Vermögen verstorbene Kunden gelte damit auch für Geschäfte deutscher Bankfilialen im Ausland.