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Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht weist auf folgendes hin: Bundesfinanzhof erkennt ein ausländisches Insolvenzverfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten nicht an

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Tags: Restschuldbefreiung
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27. Januar 2016 (Aktenzeichen VII B 119/15 dazu Stellung bezogen, ob ein ausländisches Insolvenzverfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten anzuerkennen ist.

Der Entscheidung war der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2015 (Aktenzeichen 3V 65/14) vorausgegangen, welche aufgehoben wurde. In dem vorliegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob ein in England vor dem High Court of Justice durchgeführtes Insolvenzverfahren - mit dem bezweckten Ziel Restschuldbefreiung (discharge) zu erhalten - anzuerkennen ist.

Der Betroffene war Steuerberater und hatte Verbindlichkeiten bei einem Finanzamt in Deutschland von ca. 1,17 Millionen. Zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der bestehenden Steuerschulden hat er am 11. August 2008 in London ein Insolvenzhauptverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 1346/2000 (VO Nummer 1346/2000) des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 160/1) in der Fassung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 663/2014 des Rates vom 5. Juni 2014 gestellt.

Dem Antragsteller wurde am 11. August 2009 die Restschuldbefreiung durch das englische Gericht erteilt. Gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung hat sich das deutsche Finanzamt gestellt und hat erneut gegen den Betroffenen einen Insolvenzantrag in Deutschland gestellt.

Im Rahmen der Verhandlung konnte das Finanzamt nachweisen, dass der Antragsteller seinen COMI (Center Of Main Interests) nur zum Schein nach Großbritannien verlegt hat, um die Vorteile des britischen Insolvenzverfahrens in Form einer schnellen Restschuldbefreiung erlangen zu können.

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bundesfinanzhof im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sichtweise des Finanzamtes Recht gegeben. Der Bundesfinanzhof hat nach summarische Prüfung ausgesprochen, dass die Umstände des vorliegenden Falls überwiegend dafür sprechen, dass sich der Antragsteller auf die vom High Court of Justice erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht berufen kann, weil dies dem "ordre public" Vorbehalt gemäß Art. 26 Verordnung Nummer 1346/2000 oder jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, der im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt ist.

Ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) im Sinne eines Rechtsmissbrauchs kann sich jedoch daraus ergeben, dass eine nur vorübergehende Wohnsitzverlagerung (bzw. eine nur vorübergehende Verlagerung des Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) in einen anderen Staat erfolgt, um unter dort erleichterten Bedingungen eine Restschuldbefreiung zu erwirken.

Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann unter diesen Umständen das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts unter Beachtung inländischer Rechtsvorstellungen untragbar erscheinen. Eine abschließende Prüfung des Falls wird im Hauptsacheverfahren erfolgen.


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