Umsatzsteuervorauszahlungen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr können bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz noch dem abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet werden, falls die Umsatzsteuerzahlung für den letzten Monat bzw. das letzte Quartal bis spätestens zum 10. Januar des Folgemonats erfolgt.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze von Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dann nicht erfüllt sind, wenn die gegenständliche Umsatzsteuer später als nach zehn Tagen bezahlt wird. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12, Urteil vom 11. November 2014, veröffentlicht. Es ist daher zu empfehlen, dass die gegenständliche Umsatzsteuer nicht abgebucht werden sollte, sondern innerhalb der genannten Frist direkt bezahlt wird, damit die Zahlung noch als Betriebsausgabe oder Werbungskosten für das alte Jahr berücksichtigt werden kann.